AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
White Baumaschinenreifen GmbH
gültig ab 1. Mai 2022

1. Geltungsbereich

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) der White Baumaschinenreifen GMBH (nachfolgend: „WHITE“, „wir“ oder „uns“), Konrad-Adenauer-Ring 22, 47167 Duisburg-Neumühl, gelten ausschließlich für alle mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB abgeschlossenen Geschäfte. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, (vgl. § 14 Abs.1 BGB).

1.2. Die Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) sowie deren Montage, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Weiter gelten diese AGB auch für Werkverträge, d.h. bei Reifenreparaturen.

1.3. Angebote, Verkäufe, Leistungen und Lieferungen von WHITE erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgend wiedergegebenen AGB in ihrer jeweils neuesten Fassung. Diese AGB sind im Internet unter www.white-gmbh.de frei abrufbar und können vom Besteller in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden. Maßgebend ist diejenige Fassung der AGB, die zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung auf der Website hinterlegt ist. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

1.4. Diese AGB gelten sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Rahmenvereinbarung in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Besteller zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für alle zukünftigen gleichartigen Geschäfte über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass WHITE in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.5. Entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen – sowie sonstigen Bestimmungen des Bestellers, wie z.B. Qualitätssicherungs-, Gewährleistungs- oder Logistikvereinbarungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen zu den AGB von WHITE gelten ausschließlich dann, wenn – und insoweit nur für den betroffenen Einzelfall – sie von WHITE als Zusatz zu diesen AGB schriftlich bestätigt wurden. Dieses Bestätigungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn WHITE in Kenntnis der o.a. Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.

1.6. WHITE verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz. Der gem. Art. 13 DSGVO bestehenden Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten beim Besteller kommt WHITE in der Datenschutzerklärung für Besteller nach, die über www.white-gmbh.de abrufbar ist.

1.7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Vertragsabschluss, Umfang der Lieferung, Mindestbestellmenge, Schriftform

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit Zugang unserer schriftlich (auch durch Telefax und E-Mail) übermittelten Auftragsbestätigung beim Besteller zustande. Bestätigen wir den Auftrag nicht, kommt der Vertrag gleichwohl spätestens mit unserer Ausführung des Auftrages zustande.

2.2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Für den Fall, dass wir ein befristetes Angebot unterbreitet haben, welches der Besteller fristgemäß angenommen hat, bestimmt dieses Angebot den Umfang unserer Lieferung.

2.3. Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Im Einzelfall vom Besteller mit uns ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben – soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen – in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder – wenn ein solcher nicht vorliegt vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den Besteller – unsere Bestätigung der Änderung gegenüber dem Besteller maßgeblich. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2.4. An gegebenenfalls erteilten Kostenvoranschlägen oder überlassenen Unterlagen, wie technischen Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) oder sonstigen Produktbeschreibungen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen nicht verändert werden und Dritten nur nach unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einwilligung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten von uns übermittelte Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen jederzeit und jedenfalls dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und -fähigkeit

3.1. Maßgebend sind die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Nettopreise. Diese verstehen sich ab Werk (ex works) in Euro zzgl. Verladungs-, Versand- und Verpackungskosten, Zoll, Einfuhrnebenabgaben sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns überlassen. Soweit wir nicht zum Transport verpflichtet sind, wird die Ware von uns nicht gegen Transportschäden versichert. Die Kosten einer Transportversicherung, wenn sie ausdrücklich gewünscht wird, trägt der Besteller.

3.2. Unsere Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen. Die von White verkauften Produkte werden u.a. aus Stahl und Gummi gefertigt. Stahl und Gummi unterliegen großen Preisschwankungen. Entsprechend groß sind die Preisschwankungen bei den von WHITE verkauften Baumaschinenreifen. Wir sind berechtigt, eine Anpassung des Preises zu verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss die von uns aufzuwendenden Einkaufspreise für die von uns zu beschaffenden Waren um mehr als fünf (5) % erhöht oder vermindert haben. WHITE ist zur Preisanpassung nur berechtigt, wenn die Lieferung frühestens acht Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll. Dem Besteller wird ein für den Fall eine Preiserhöhung von mehr als zehn (19) % ein Rücktrittrecht eingeräumt, dass er innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Kenntnis von der Preisanpassung gegenüber WHITE ausüben muss.

3.3. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich 30 Tage nach Ausstellungsdatum der Rechnung zur Zahlung fällig, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden. Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn der Betrag für WHITE verfügbar ist.

3.4. Nachlässe wie Mengenrabatt, Skonto (Barzahlungsrabatt) oder sonstige Vergünstigungen werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung gewährt. Auf Dienstleistungen wird kein Skonto gewährt.

3.5. Der Eintritt des Zahlungsverzuges richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Zahlungsverzug – maßgebend ist hier das Datum des Zahlungseingangs bei WHITE – sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich bestimmter Höhe (derzeit in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch uns bleibt hiervon unberührt. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

3.6. WHITE ist berechtigt, jederzeit vor Vertragsabschluss Vorauszahlungen der Fakturenbeträge zu verlangen.

3.7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

4.1. Aufrechnungen mit Gegenforderungen – soweit diese nicht unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden – sind unzulässig.

4.2. Die Zurückbehaltung fälliger Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Bestellers gegen WHITE ist ausgeschlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf Ansprüchen des Bestellers aus dem gleichen Vertragsverhältnis mit WHITE und die Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Bei Mängeln der Lieferung bleibt das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers gem. Ziff. 11.8 dieser AGB jedoch unberührt.

 

5. Lieferfristen, Lieferumfang, Forecasts und Abruf

5.1. Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd und sind für WHITE nicht verbindlich, es sei denn, WHITE hat einen Liefertermin oder eine Lieferfrist ausdrücklich bei Vertragsabschluss schriftlich als bindend vereinbart.

5.2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden von WHITE verzögert oder unmöglich ist.

5.3. WHITE ist zu Teillieferungen im für den Besteller zumutbaren Umfang berechtigt.

 

6. Versand, Versicherung und Gefahrenübergang

6.1. Lieferungen erfolgen ab Werk (ex works), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

6.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart wurde, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

6.3. Hat WHITE Montagearbeiten am Ort des Bestellers übernommen, geht die Gefahr hingegen mit deren Abschluss auf den Besteller über.

6.4. Auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten wird WHITE die Ware gegen die üblichen Transportrisiken versichern.

6.5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, gerät der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft werden dem Besteller die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat der Lagerung berechnet. Erfolgt die Auslieferung, beläuft sich der Betrag auf maximal 5% des Rechnungsbetrages. Bei endgültiger Nichtabnahme beläuft sich der Betrag auf maximal 10% des Rechnungsbetrages, die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dieser Satz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ist WHITE auch berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist zur Entgegennahme der Lieferung und deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Auf die vereinbarte Zahlungsverpflichtung des Bestellers hat diese Regelung jedoch keinen Einfluss.

 

7. Verzug und Unmöglichkeit

7.1. Der Eintritt des Verzuges setzt in jedem Fall eine schriftliche Mahnung des Bestellers voraus.

7.2. Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Bestellers im Falle von Mängeln (siehe Ziff. 11.11 AGB) kann der Besteller bei Unmöglichkeit der Leistung von WHITE oder Verzug nur bei Vorliegen einer von WHITE zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten.

7.3. Der Besteller kann im Falle einer unerheblichen Pflichtverletzung durch WHITE nicht vom Vertrag zurücktreten. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Besteller für die Umstände, die zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von WHITE nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzuges des Bestellers eintritt.

7.4. Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Besteller WHITE zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens vier Wochen zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung dieser Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller verpflichtet, nach Aufforderung durch WHITE zu erklären, ob er weiter auf die Lieferung besteht oder Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt.

7.5. Eine solche Fristsetzung gem. Ziff. 7.4 AGB ist nur entbehrlich, wenn WHITE die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

7.6. Für sämtliche Schadensersatzforderungen aus Verzug oder Unmöglichkeit gilt Ziff. 12 dieser AGB.

 

8. Höhere Gewalt

Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Embargos, Brandschäden, Überschwemmungen, schwere Unwetter, Epidemien und Pandemien, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten soweit die jeweilige Vertragspartei diese schwerwiegenden Ereignisse nicht zu vertreten hat, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollte. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Ist die Leistung auch innerhalb der verlängerten Lieferfrist nicht möglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehender Forderungen von WHITE aus der Lieferbeziehung mit dem Besteller im Eigentum von WHITE. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.

9.2. Der Besteller ist zur Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände nimmt der Besteller für WHITE vor, ohne dass für WHITE daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Liefergegenstände mit anderen, nicht von WHITE gelieferten Waren steht WHITE ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Liefergegenstände zu den übrigen verarbeiten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Sofern der Besteller durch Gesetz Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, räumt er WHITE bereits jetzt Miteigentum im vorstehend beschriebenen Verhältnis an der neuen Sache ein und verpflichtet sich, diese Sache unentgeltlich für WHITE zu verwahren

9.3. Veräußert der Besteller den Liefergegenstand oder den gemäß Ziff. 9.2 AGB im Miteigentum stehenden Gegenstand allein oder zusammen mit nicht WHITE gehörender Ware, so tritt der Besteller bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Liefergegenstände mit allen Nebenrechten an WHITE ab. WHITE nimmt die Abtretung an. Wenn die veräußerte Sache im Miteigentum von WHITE steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert von WHITE am Miteigentum entspricht. WHITE ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an WHITE abgetretenen Forderungen. Gerät der Besteller mit seinen Verpflichtungen WHITE gegenüber in Verzug, so hat der Besteller WHITE sämtliche Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen. Weiter muss der Besteller den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Auch WHITE ist in diesem Fall berechtigt, gegenüber den jeweiligen Schuldnern die Abtretung selbst offen zu legen und von der Einziehungsbefugnis von WHITE Gebrauch zu machen.

9.4. Verhält sich der Besteller nicht vertragsgemäß, gerät er insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verletzt er seine Pflicht zur pfleglichen Behandlung des Liefergegenstands, ist WHITE zum Rücktritt vom Vertrag nach Mahnung und Fristsetzung und zur Rücknahme des Liefergegenstands berechtigt. In diesem Fall ist der Besteller nach Erklärung des Rücktritts durch WHITE zur Herausgabe verpflichtet.

9.5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung des Liefergegenstands nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass WHITE nach vorstehender Ziff. 9.3 AGB abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf WHITE übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Liefergegenstände ist der Besteller nicht berechtigt. Er darf den Liefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

9.6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand oder in die an WHITE abgetretenen Forderungen, hat der Besteller WHITE unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9.7. Der nicht im Inland ansässige Besteller wird jegliche vom Recht oder sonst vorausgesetzte Handlung vornehmen, die notwendig ist, um den Eigentumsvorbehalt von WHITE wie er in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgesehen ist, in dem Land wirksam werden zu lassen, in das die Lieferung erfolgt.

9.8. WHITE verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach Wahl von WHITE freizugeben, wenn der realisierbare Wert der WHITE eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von WHITE um mehr als 10 % übersteigt.

 

10. Mängelrüge

10.1. Der Besteller hat seinen Untersuchungs- und Rüge-Obliegenheiten gem. §§ 377, 381 HGB nachzukommen.

10.2. Montiert der Besteller selbst die gelieferten Reifen, hat deren Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Montage zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

10.3. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zur Montage bestimmten Ware, wie den von uns gelieferten Reifen, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten für die erneute Abnahme und Montage der Reifen („Aus- und Einbaukosten“).

10.4. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass es für den Besteller unzumutbar ist, den mangelfreien Teil der Lieferung zu akzeptieren.

10.5. Die Mängelrüge muss erkennen lassen, welcher Mangel im Einzelnen gerügt wird. Der Mangel ist möglichst genau zu umschreiben, d.h. z.B. sind die Art des Mangels oder der Funktionsstörung anzugeben.

 

11. Mängelansprüche

11.1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

11.2. Maßgebend für die Mangelfreiheit der Lieferung – Qualität und Ausführung der Liefergegenstände – sind die vertraglichen Vereinbarungen. Der Hinweis auf technische Normen im Vertrag dient der Leistungsbeschreibung und stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar.

11.3. Einbauvorschläge, Einsatzmöglichkeiten, Werkstoffempfehlungen, Parameter und sonstige Angaben einschließlich öffentlicher Äußerungen oder Werbung sind immer abhängig vom jeweiligen Einsatzgebiet und der Applikation, in der die Liefergegenstände eingesetzt werden sollen, und stellen, soweit nicht ausdrücklich als solche vereinbart, keine Beschaffenheitsvereinbarung oder -garantie dar.

11.4. Soweit Montage- bzw. Einbauempfehlungen von WHITE erteilt werden, gilt es zu berücksichtigen, dass die Funktion der von WHITE gelieferten Gegenstände nicht nur von deren Eigenschaften abhängt, sondern vornehmlich vom Zusammenspiel des gelieferten Gegenstandes mit den anderen Komponenten. Die Auswahl und die Prüfung der Eignung der von WHITE gelieferten Liefergegenstände obliegt dem Besteller ebenso, wie das Testen des Zusammenwirkens der Liefergegenstände mit anderen Komponenten, soweit dies nicht durch ausdrücklich vertragliche Vereinbarung von WHITE übernommen wurde.

11.5. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn Reifen

a) ohne den vorgeschriebenen Luftdruck genutzt wurden;

b) einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreiten der für die Reifengröße und Reifenart zulässigen Belastung und der zugeordneten Fahrgeschwindigkeit;

c) nach nicht von uns durchgeführter Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden;

d) auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert wurden;

e) vor der Montage vom Besteller oder einem von ihm beauftragten Dritten nicht fach- und sachgerecht (entsprechend DIN 7716) gelagert wurden;

f) durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft wurden oder Erhitzung ausgesetzt waren;

g) bei Tube-Type-Ausführungen mit gebrauchten Schläuchen/ Wulstbändern, bei Tubeless-Ausführungen ohne Ventilauswechslung oder ohne neuen Dichtungsring durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte montiert wurden;

sowie

h) bei unsachgemäßen Mangelbeseitigungsversuchen des Bestellers oder eines von ihm beauftragten Dritten insoweit als dadurch der Aufwand zur Mangelbeseitigung des jeweils unsachgemäß behandelten Mangels für WHITE erhöht wurde oder weitere Mängel oder Schäden verursacht wurden;

i) bei einem Radwechsel der Sitz und die Festigkeit der Radmuttern oder Schrauben nicht nach ca. 5 Betriebsstunden geprüft wurden;

j) wenn natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind;

k) wenn vom Besteller angelieferte Ware zur Bearbeitung mit versteckten Mängeln versehen war;

l) im Falle von Reifenfüllungen

aa) das von uns angebrachte Fabrikationszeichen in der Felge nicht mehr vorhanden oder verändert worden ist;

bb) für uns nicht erkennbar mangelhafte Felgen und/oder Bereifung vom Vertragspartner zur Füllung angeliefert wurden.

 

11.6. Der Besteller hat uns nach Absprache mit dem Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel beim Besteller oder direkt an der Einsatzstelle der Liefergegenstände festzustellen. Beanstandete Liefergegenstände sind auf unser Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns hierdurch entstandenen Aufwendungen ersetzt zu verlangen, wenn der Besteller dies zumindest leicht fahrlässig zu vertreten hat.

11.7. Bei begründeter Mängelrüge erfolgt nach Wahl von WHITE die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung, sofern der Besteller nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Besteller hat WHITE nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt am Lieferort. Dies gilt nicht, wenn WHITE die Nachbesserung als Nacherfüllung wählt und der nachzubessernde Liefergegenstand nicht zu WHITE transportiert werden kann.

11.8. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller die fällige Vergütung bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ein Z

11.9. Abgesehen von Werkverträgen ist der Besteller nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch WHITE berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von WHITE selbst nachzubessern oder dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

11.10. Etwa im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum.

11.11. Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung, d.h. insbesondere wenn WHITE eine zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist verstreichen lässt, eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen hat und dem gerügten Mangel dadurch nicht abgeholfen wurde, sowie für den Fall, dass WHITE eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigert, ungebührlich verzögert oder wenn dem Besteller aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 Abs.2 oder 323 Abs. 2 BGB vorliegen, oder WHITE die Nacherfüllung zu Recht wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert, kann der Besteller anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe des Rücktritts und der Minderung geltend machen, sowie Schadensersatz oder Aufwendungsersatzansprüche, letztere im Rahmen von Ziff.12 AGB. Bei Werkverträgen ist er zudem zur Selbstvornahme berechtigt.

11.12. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Jede Form der Nacherfüllung kann von WHITE verweigert werden, wenn sowohl die voraussichtlichen Kosten der Nachbesserung als auch diejenigen der Nachlieferung den Kaufpreis des vertraglich geschuldeten Liefergegenstands um 100% übersteigen.

11.13. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).

11.14. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses haben. Für den Fall, dass der Besteller seine Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leisten wir Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen. Eventuell von Herstellern von Fremdprodukten gewährte Garantien bleiben unberührt.

11.15. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jeglicher verschuldensunabhängiger Mängelhaftung, d.h. ohne Anspruch auf Nachlieferung, Nachbesserung, Rücktritt oder Minderung verkauft.

 

12. Schadensersatz

12.1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben.

12.2. Abweichend von Ziff. 12.1 dieser AGB haften wir jedoch – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur – und dies gilt auch dann, wenn wir leitende Angestellte oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben – wenn:

a) uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt;

b) wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben;

c) wir vorsätzlich oder fahrlässig Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper verursacht haben, sowie wenn

d) wir gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßen, d.h.

(aa) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder

(bb) bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“).

12.3. Im Fall der Ziff. 12. 2. d) dieser AGB ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

12.4. Der Haftungsausschluss gilt schließlich nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen ebenfalls nicht verbunden.

 

13. Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Mängeln

13.1. Soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen wurden beträgt die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche 12 Monate und beginnt

13.2. Abweichend hiervon gelten auch im Anwendungsbereich von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB oder des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch einen von WHITE zu vertretenden Mangel verursacht werden,

wenn der Mangel auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von WHITE beruht,

bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,

– bei Garantien (§§ 444 und 639 BGB) und

wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette gem. § 445a BGB ein Verbrauchervertrag (gem. § 474 BGB) ist.

13.3. Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

a) beim Kauf gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB mit Übergabe des Liefergegenstandes und

b) beim Werkvertrag gem. § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Abnahme des Liefergegenstandes.

 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in Duisburg.

14.2. Streitigkeiten über Sachmängelhaftungsansprüche und Reklamations-abwicklungen sollen durch die unabhängige Schiedsstelle des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V., Bonn, beigelegt werden, wenn der Besteller oder wenn wir im Einvernehmen mit dem Besteller diese unverzüglich nach Kenntnis des Streitfalls schriftlich anrufen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Auf die Dauer des Schiedsverfahrens ist die Verjährung etwaiger Ansprüche gehemmt. Die Schiedsstelle wird nicht tätig, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist, sie stellt ihre Tätigkeit ein, wenn dies während des Schiedsverfahrens geschieht. Das Verfahren der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäftsordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird. Das Schiedsverfahren ist für beide Parteien kostenlos.

14.3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen WHITE und dem Besteller wird als ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand der Firmensitz von WHITE in Duisburg, Deutschland, vereinbart, sofern der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. WHITE ist allerdings auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

14.4. Für die AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen mit uns gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über die Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.